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EG-Konformitätsbewertungsverfahren

Der Hersteller einer Maschine muss durch ein EG-Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen, dass er die in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthaltenen und für die Maschine zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten hat.

Nach den Vorgaben der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss der Hersteller eine Risikobeurteilung der Maschine durchführen und die Maschine nach deren Ergebnisse konstruieren und bauen. Weiter muss der Hersteller die technische Dokumentation erstellen bzw. zusammenstellen.

Die technische Dokumentation beinhaltet u. A. Steuer-, Schaltpläne, Konstruktionszeichnungen, Berechnungen, Dokumente bzgl. der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (ggf. Messungen, Prüfberichte, Validierungsdokumente, etc.) und die Betriebsanleitung.

Zum Abschluss des EG-Konformitätsbewertungsverfahrens, sozusagen als Bestätigung stellt der Hersteller eine EG-Konformitätserklärung für die Maschine aus, in der er erklärt, dass die Maschine zu allen zutreffenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie und weiterer Richtlinien konform ist. An der Maschine wird vom Hersteller dann eine CE-Kennzeichnung angebracht.

Das EG-Konformitätsbewertungsverfahren umfasst u. a. folgende Punkte:

  1. Risikobeurteilung
  2. Risikominderungsmaßnahmen (Sicherheitskonzept)
  3. Konstruktion, Dokumentation und Umsetzung an der Maschine
  4. Dokumentierte Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (Validierung)
  5. Erstellung der Betriebsanleitung (Montageanleitung*)
  6. Ausstellung der EG-Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang II 1A
    (Einbauerklärung nach 2006/42/EG Anhang II 1B*)
  7. CE-Kennzeichnung der Maschine (ohne CE-Kennzeichen*)


* Diese Angaben gelten für unvollständige Maschinen, die zum Einbau in Maschinen vorgesehen sind.
** Hersteller steht hier auch für "oder Bevollmächtigten"

 

 

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